Vollzug der Baugesetzbuches (BauGB) Planungen benachbarter Gemeinden Bebauungsplan "Ziegeläcker" und 5. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Hösbach im Bereich "Ziegeläcker" Behördenbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Beratung und Beschlussfassung
Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 03.03.2022 hat der Markt Hösbach über die Aufstellung des Bebauungsplans "Ziegeläcker und die 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Ziegeläcker" informiert und um Stellungnahme bis zum 14.04.2022 gebeten.
Im Mittelpunkt des Bebauungsplanes "Ziegeläcker" steht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i. S. § 4 BauNVO. Das Baugebiet hat einen Geltungsbereich von rd. 5,1 ha und gliedert sich in drei Teilbereiche: Der westliche Bereich (2,1 ha) umfasst die geplante Wohnbebauungsfläche. Im östlichen Teilbereich (ca. 3,0 ha) soll die Möglichkeit geschaffen werden den Erdaushub aus dem Wohnbaugebiet aufzubringen. Anschließend soll dort als Ausgleichsmaßnahme ein heimischer Laubwald entstehen. Östlich der Schöllkrippener Straße wird eine Fläche für einen naturnahen Spielplatz sowie vereinzelte Stellplätze (Car-Sharing-Möglichkeit) geschaffen werden.
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans geht östlich der Schöllkrippener Straße darüber hinaus (7,1 ha) und soll zudem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines kalten Nahwärmenetzes schaffen.
Belange des Marktes Mömbris werden seitens der Verwaltung nicht als berührt angesehen. In der Folge werden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der nächsten Marktgemeinderatssitzung abläuft, entscheidet der Bau- und Umweltausschuss ausnahmsweise aufgrund der Eilbedürftigkeit.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Anregungen und Bedenken gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans "Ziegeläcker" sowie zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Hösbach im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB vorzubringen.
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