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öffentlich


Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
Empfehlung des BAS vom 20.02.2024
Beratung und Beschlussfassung



Sachvortrag:
Die aktuelle Satzung über die Herstellung von Stellplätzen ist in einigen Teilen überholt und sollte daher angepasst bzw. ergänzt werden.

Die Richtzahlen für Gebäude mit Altenwohnungen ist aus Sicht der Verwaltung eine notwendige Änderung der Stellplatzsatzung. In der aktuellen Stellplatzsatzung gibt es eine zu ungenaue Definition darüber, was Altenwohnungen sind. Zudem soll im gleichen Zuge eine Erhöhung der erforderlichen Stellplätze für Altenwohnungen herbeigeführt werden.

Im Gegensatz zu den in der Stellplatzsatzung benannten Altenwohnheimen oder Altenheimen besteht nach Auffassung der Verwaltung der Unterschied vor allem darin, dass die Bewohner von Altenwohnungen durchaus noch über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen können. Gerade in Bezug auf die Nahversorgung gibt es im Gemeindegebiet Unterschiede, wodurch die Bewohner auf ein Auto angewiesen sind. Zudem sind Altenwohnungen in der Regel auch über ein Miet- oder Eigentumsverhältnis der Bewohner gesichert, wodurch die Bewohner selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben, was sie wiederum von Altenwohnheimen unterscheidet. Ergänzend zu den barrierefreien Wohnungen, sollen die zu errichtenden Stellplätze für Altenwohnungen zu 50 % ebenfalls barrierefrei entsprechend den Maßen 3,50 m mal 5,00 m errichtet werden.

Gleichzeitig ist es wichtig zu definieren, wann und unter welchen Voraussetzungen es sich um eine Altenwohnung handelt. Um diese Problematik zu vermeiden, soll daher eine Definition in die Stellplatzsatzung aufgenommen werden, nach denen Altenwohnungen zu betrachten und nach der Stellplatzsatzung zu bewerten sind (§2, Abs.2). Altenwohnungen definieren sich durch die Nutzung der Wohneinheiten durch ältere Menschen. Altenwohnungen kennzeichnen sich durch Barrierefreiheit als auch bei der Ausstattung. Ergänzend dazu müssen neben der Barrierefreiheit der Wohnungen bei Bedarf weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies können gesundheitliche, pflegerische, soziale und hauswirtschaftliche Dienstleistungen sein.

Somit muss demnach auch sichergestellt sein, dass auf diese Dienstleistungen von den Bewohnern der Altenwohnungen zurückgegriffen werden.
Zudem müssen die gesundheitlichen-, pflegerischen-, sozialen und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen auf dem Baugrundstück und in räumlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Altenwohnungen stehen.

Des Weiteren haben wir aufgrund mehrerer Vorhaben hinsichtlich Kosmetik-, Haar- und Nagelstudios die Richtzahlen unter Nr. 2.2 ergänzt, damit hier eine einheitliche Zuordnung erfolgen kann. Hier wurde eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzfläche vorgesehen. Es ermöglicht nun Kosmetik- Haar- und Nagelstudios, die nur eine Nutzfläche die kleiner als 15 m² vorweisen, eine Ausnahmeregelung mit 2 Stellplätzen. Alle Betriebe die über 15 m² Nutzfläche liegen bleibt die Regelung 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stellplätze.

Der Ablösebetrag wird von 7.700,00 € auf 10.000,00 € erhöht.

Die Satzung sollte nach Verabschiedung durch den Marktgemeinderat schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden. Es wird empfohlen die Satzung am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft zu setzen.


Beschlussempfehlung des BAS vom 20.02.2024
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den vorgelegten Entwurf der Stellplatzsatzung zu beschließen und schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den vorgelegten Entwurf der Stellplatzsatzung als Satzung und diese schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Tel.: 06029-7050
E-Mail: verwaltung@moembris.bayern.de
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