Gremium:
Marktgemeinderat
Sitzungsnummer:
MGR/2024/002
Sitzungstermin:
Mittwoch, 28. Februar 2024
Sitzungsbeginn:
19:30 Uhr
Sitzungsort:
Sitzungssaal des Rathauses

Niederschrift vom 28.02.2024
Marktgemeinderat


TAGESORDNUNG:


Stand vom: 01.03.2024 09:33
Öffentlicher Teil:





Öffentlicher Teil:


TOP 01: Genehmigung von Niederschriften - öffentlicher Teil - vom 06.02.2024  
 

Sachvortrag:
Der öffentliche Teil der Niederschrift wurde mit der Gemeinderatspost zugestellt und ist im RIS einsehbar.

Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der Niederschrift vom 06.02.2024.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 


TOP 02: Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK),
Fortführung der ILE Kahlgrund-Spessart
sowie die Umsetzung im Markt Mömbris
Beratung und Beschlussfassung
 
 

Sachvortrag:
Der Markt Mömbris arbeitet mit neun weiteren Gemeinden in einer Kommunalen Allianz zusammen. Gemeinsam wurden viele Projekte wie z.B. "Hausnummer Frei", "Wald erFahren" oder das Regionalbudget umgesetzt. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Allianz (https://www.kahlgrund-spessart.de/startseite).

Um staatliche Fördergelder für die Allianz zu erhalten ist es notwendig, ein Arbeitskonzept zu besitzen und regelmäßig fortzuschreiben.

Das Integrierte Ländliche Entwicklungskonzept (ILEK) der ILE Kahlgrund-Spessart wurde im Jahr 2023 durch das Büro CIMA Beratung + Management GmbH neu erstellt. Es formuliert Handlungsbedarfe, Entwicklungsziele und eine Maßnahmenplanung für die weitere Zusammenarbeit der Mitgliedskommunen. Das ILEK wurde bei der Abschlussveranstaltung am 22.02.2024 in Schimborn vorgestellt und liegt den Gemeinderäten vor.

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Mömbris beschließt die Fortsetzung der Mitgliedschaft des Marktes Mömbris in der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) Kahlgrund-Spessart, sowie das neu erstellte ILEK aus dem Jahr 2023 und die Umsetzung des ILEKs im Markt Mömbris.

Die Verwaltung wird zusammen mit dem Allianzmanagement den Marktgemeinderat über die aktuellen Entwicklungen der ILE Kahlgrund-Spessart informieren.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat beschließt die Gründung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Fraktionen, zwecks Erstellung einer Prioritätenliste der ILEK Maßnahmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
20
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
           

 


TOP 03: Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Mömbris
Beratung und Beschlussfassung
 
 

Sachvortrag:
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den BKPV ist aufgefallen, dass einige Vorschriften unserer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Mömbris - Wasserabgabesatzung - nicht mehr aktuell sind und es wurde darauf hingewiesen, diese Vorschriften zu ändern.
 
Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit einen kompletten Neuerlass der Satzung. Sie legt daher als Anlage den Entwurf einer neuen Wasserabgabesatzung als Empfehlung vor. Der Entwurf entspricht der Mustersatzung des Bayer. Gemeindetags. Die Änderungen zu der bisherigen Satzung sind rot gekennzeichnet.

Folgende Änderungen wurden berücksichtigt:

Die Mustersatzung enthält in § 4 Abs. 4 eine Neuregelung für Kühlwasserzwecke und Wärmepumpen.

§ 10 Abs. 3 WAS enthält Regelungen zu den für Verbrauchsleitungen zu verwendenden Materialien und Geräten. Durch Art. 8 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.12.2014 (BGBl I S. 2010) wurde der bisherige § 12 Abs. 4 der Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser gestrichen. § 10 Abs. 3 WAS wäre vor diesem Hintergrund ebenfalls zu streichen (vgl. IMBek vom 20.02.2019, Az. B1-1405-2-9, BayMBl Nr. 98

In § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 WAS wurden die Ergänzungen der Mustersatzung übernommen.

§ 21 Abs. 1 WAS nimmt noch auf § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes Bezug. Seit 2015 gilt in Deutschland ein neu gestaltetes Mess- und Eichrecht. Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) haben das bisher geltende Eichrecht (EichG und EichO) abgelöst. Die Verweisung wurde daher in § 22 Abs. 1 WAS n. F. auf § 40 Abs. 1 MessEG geändert.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Mömbris
(Wasserabgabesatzung - WAS -)
Vom .
 
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt der Markt Mömbris folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Markt Mömbris betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet des Gemeindeteils Niedersteinbach.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1)  1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.  2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2)  1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.  2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der  Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2)  1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden.  2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.  3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.  4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4)  1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.  2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.  3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
 
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)  1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).  2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)  1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).  2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.  3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.  4Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.  5Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)  1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.  2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1)  1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.  2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4)  1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll.  2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.  3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)  1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.  2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 9
Grundstücksanschluss
(1)  1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.  2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2)  1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung.  2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist.  3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren.  4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3)  1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen.  2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen.  3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen.  2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2)  1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.  2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.  3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden.  2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten.  3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a.   eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b.   der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c.   Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d.   im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen.  3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2)  1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.  2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück.  3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.  4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.  5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3)  1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden.  2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)  1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.  2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.  3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(5)  1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.  2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen.  2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3)  1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.  2Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1)  1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.  2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.  3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2)  1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  2Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1)  1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind.  2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.  3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)  1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.  2Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1)  1Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung.  2Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2)  1Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist.  2Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen.  3Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3)  1Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.  2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.  3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.  4Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen.  5Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4)  1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert.  2Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2)  1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.  2Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3)  1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen.  2Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4)  1Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren.  2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1)  1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.  2Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen.  3Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1)  1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1.   der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2.   der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3.   eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
 2§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3)  1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen.  2Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
(5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1)  1Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde.  2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort.  3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(2)  1Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist.  2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3)  1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.  2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.  3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4)  1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.  2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1.   das Grundstück unbebaut ist oder
2.   die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3.   kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1)  1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.  2Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
 
 
 
§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1.   eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.   den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.   zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)  1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.  2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.  3Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1.   den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2.   eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
3.   entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4.   gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Dezember 2013 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 


TOP 04: Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
Empfehlung des BAS vom 20.02.2024
Beratung und Beschlussfassung
 
 

Sachvortrag:
Die aktuelle Satzung über die Herstellung von Stellplätzen ist in einigen Teilen überholt und sollte daher angepasst bzw. ergänzt werden.

Die Richtzahlen für Gebäude mit Altenwohnungen ist aus Sicht der Verwaltung eine notwendige Änderung der Stellplatzsatzung. In der aktuellen Stellplatzsatzung gibt es eine zu ungenaue Definition darüber, was Altenwohnungen sind. Zudem soll im gleichen Zuge eine Erhöhung der erforderlichen Stellplätze für Altenwohnungen herbeigeführt werden.

Im Gegensatz zu den in der Stellplatzsatzung benannten Altenwohnheimen oder Altenheimen besteht nach Auffassung der Verwaltung der Unterschied vor allem darin, dass die Bewohner von Altenwohnungen durchaus noch über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen können. Gerade in Bezug auf die Nahversorgung gibt es im Gemeindegebiet Unterschiede, wodurch die Bewohner auf ein Auto angewiesen sind. Zudem sind Altenwohnungen in der Regel auch über ein Miet- oder Eigentumsverhältnis der Bewohner gesichert, wodurch die Bewohner selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben, was sie wiederum von Altenwohnheimen unterscheidet. Ergänzend zu den barrierefreien Wohnungen, sollen die zu errichtenden Stellplätze für Altenwohnungen zu 50 % ebenfalls barrierefrei entsprechend den Maßen 3,50 m mal 5,00 m errichtet werden.

Gleichzeitig ist es wichtig zu definieren, wann und unter welchen Voraussetzungen es sich um eine Altenwohnung handelt. Um diese Problematik zu vermeiden, soll daher eine Definition in die Stellplatzsatzung aufgenommen werden, nach denen Altenwohnungen zu betrachten und nach der Stellplatzsatzung zu bewerten sind (§2, Abs.2). Altenwohnungen definieren sich durch die Nutzung der Wohneinheiten durch ältere Menschen. Altenwohnungen kennzeichnen sich durch Barrierefreiheit als auch bei der Ausstattung. Ergänzend dazu müssen neben der Barrierefreiheit der Wohnungen bei Bedarf weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies können gesundheitliche, pflegerische, soziale und hauswirtschaftliche Dienstleistungen sein.

Somit muss demnach auch sichergestellt sein, dass auf diese Dienstleistungen von den Bewohnern der Altenwohnungen zurückgegriffen werden.
Zudem müssen die gesundheitlichen-, pflegerischen-, sozialen und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen auf dem Baugrundstück und in räumlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Altenwohnungen stehen.

Des Weiteren haben wir aufgrund mehrerer Vorhaben hinsichtlich Kosmetik-, Haar- und Nagelstudios die Richtzahlen unter Nr. 2.2 ergänzt, damit hier eine einheitliche Zuordnung erfolgen kann. Hier wurde eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzfläche vorgesehen. Es ermöglicht nun Kosmetik- Haar- und Nagelstudios, die nur eine Nutzfläche die kleiner als 15 m² vorweisen, eine Ausnahmeregelung mit 2 Stellplätzen. Alle Betriebe die über 15 m² Nutzfläche liegen bleibt die Regelung 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stellplätze.

Der Ablösebetrag wird von 7.700,00 € auf 10.000,00 € erhöht.

Die Satzung sollte nach Verabschiedung durch den Marktgemeinderat schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden. Es wird empfohlen die Satzung am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft zu setzen.


Beschlussempfehlung des BAS vom 20.02.2024
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den vorgelegten Entwurf der Stellplatzsatzung zu beschließen und schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den vorgelegten Entwurf der Stellplatzsatzung als Satzung und diese schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 


TOP 05: Bestattungswesen;
Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren
für die gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Markt Mömbris
Beratung und Beschlussfassung
 
 

Sachvortrag:
Am 24.10.2023 hat der Marktgemeinderat die Änderung der Satzung über die Gebühren für die gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Markt Mömbris beschlossen. Leider ist in der Satzung ein Rechenfehler vorhanden. Unter §4 Nr. 4 "Verlängerung der Nutzungszeit um 10 Jahre" müsste ein Betrag von 340,00 € stehen anstatt 240,00 €. Deshalb muss die Korrektur des Betrags durch Änderungssatzung beschlossen werden.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat des Marktes Mömbris beschließt die nachfolgende Satzung:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Markt Mömbris, Landkreis Aschaffenburg
Vom .
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, und aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt der Markt Mömbris folgende Satzung:

 
§ 1
§ 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
 
"4. Urnengräber für die Nutzungszeit von 15 Jahren (bis 2 Belegungen)            500,00 €
 Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre                                                    170,00 €
 Verlängerung der Nutzungszeit um 10 Jahre                                                  340,00 €
 Verlängerung der Nutzungszeit um 15 Jahre                                                  500,00 €"
 
§ 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 


TOP 06: 1-Euro-Bus
Sondertarif in den Bussen der Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft
und Zügen der Westfrankenbahn
Information
 
 

Sachvortrag:
Im Jahre 2009 wurde für die Busse der KVG, im Jahre 2015 auch für die Züge der Westfrankenbahn, ein Sondertarif eingeführt. Wer die Verkehrsmittel innerhalb des Marktgebietes Mömbris benutzt (Ein- und Ausstieg innerhalb der Gemeindegrenzen), zahlte für den Einzelfahrschein im Jahre 2020 1,10 € (Erwachsene) bzw. 0,70 € (Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) sowie für ein Tagesticket 2,10 € (Erwachsene) bzw. 1,20 € (Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr)

Hinweis:
Mit Beschluss des HVA vom 01.12.2020 wurden die v. g. Preise ab 01. Januar 2021 wie folgt gemindert (Rückkehr zur ursprünglichen Ein-Euro-Regelung):
Erwachsene 1,00 €
Tageskarte Erwachsene 2,00 €
Kinder/ Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 0,50 €
Tageskarte Kinder/ Jugendliche 1,00 €

Mit Schreiben vom 31.12.2023 legt die KVG die Abrechnung für das Jahr 2023 vor. Die Summe der Abrechnung beträgt für das Jahr 2023 insgesamt 15.303,10 € (13.221,40 € im Vergleich zu 2022). Einzelheiten können der Abrechnung entnommen werden.

Insgesamt wurden im Jahre 2023 7.014 Fahrscheine (Vergleich 2022: 7.155 Fahrscheine) verkauft. Die Verkaufszahlen waren somit leicht rückläufig, aber nur sehr minimal. Die Mehrkosten bei geringeren Fahrscheinen liegt an den Preisanpassungen der KVG. Zwischen 0,10 und 0,30 € je nach Preisstufe wurden die Fahrpreise angehoben. Der Preisunterschied zum regulären Fahrpreis wird nun mit dem besagten Ausgleichsbetrag vom Markt Mömbris übernommen.

 
 


TOP 07: Glasfaserausbau
Information zum weiteren Ablauf
 
 

Sachvortrag:
Die Arbeiten zum weiteren Ausbau des Glasfasernetzes sollen durch die Baufirma Artemis ab dem 18. März 2024 wieder aufgenommen werden. Entgegen dem ursprünglichen Plan soll ab diesem Tag mit dem Ausbau entlang der Ortsdurchfahrt Mömbris begonnen werden. Vom Ortsausgang Richtung Schimborn beginnend, soll der Ausbau schrittweise in Richtung der Brücke über die Kahl erfolgen. Anschließend soll vom anderen Brückenende, bis etwa auf Höhe der Gaststätte Route 66 in Mensengesäß, weitergebaut werden.

Diese Baumaßnahmen waren zunächst für einen späteren Zeitraum im Jahr vorgesehen. Nachdem der Freistaat Bayern aber mitgeteilt hat, dass er die geplante Brückensanierung an der Staatsstraße 2305 im Frühjahr beginnen möchte, wird die Deutsche Glasfaser darauf reagieren und ihre Arbeiten entsprechend vorziehen. Nach aktuellem Zeitplan sollen die Baumaßnahmen in der 21. Kalenderwoche abgeschlossen werden und als nächster Ortsteil soll dann in Daxberg weitergebaut werden.

 
 


TOP 08: Allgemeine öffentliche Informationen  
 

 
 
 


TOP 08 A: Weitere Asylunterkunft im Markt Mömbris
Information
 
 

Sachvortrag:
Mit Email vom 21.2.2024 hat das Landratsamt Aschaffenburg den Markt Mömbris darüber informiert, dass ein Haus in der Mömbriser Ortsstraße "Steinhohle" dem Landratsamt Aschaffenburg zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern angeboten wurde. Das Objekt würde Platz für 10 bis 12 erwachsene Personen bieten und sei nach einer Erstbesichtigung als geeignete dezentrale Unterkunft eingestuft worden. Derzeit würden Vertragsverhandlungen geführt und der Markt Mömbris würde, sofern es zu einem Vertragsabschluss kommt, über den Zeitpunkt einer Erstbelegung im Vorfeld informiert werden. Zudem seien bei Ankunft der Flüchtlinge Mitarbeiter der Sozialbetreuung des Landratsamtes vor Ort.

Der Markt Mömbris wird über diesen Sachverhalt lediglich informiert; ein Mitsprache- bzw. Mitentscheidungsrecht besteht nicht.

 
 


TOP 08 B: Fortführung von Fluglärmmessungen
Information
 
 

Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat entschieden, dass der Markt Mömbris keine finanziellen Mittel mehr für Fluglärmmessungen bereitstellt.

Die Verwaltung hat daraufhin die Mitgliedschaft beim Deutschen Fluglärmdienst (DFLD) gekündigt und auch die Bürgerinitiative "Himmel ohne Höllenlärm" (BI) informiert.

Die Bürgerinitiative hat daraufhin der Verwaltung mitgeteilt, wie wichtig es sei, die Messungen in Daxberg fortzuführen. Da die Belastung durch Fluglärm gerade in Daxberg aufgrund der Höhenlage des Ortsteils besonders stark sei und dass der Main-Kinzig-Kreis derzeit gegen die Überflüge klage, weshalb eine stärkere Verlagerung der Flugrouten über den Landkreis Aschaffenburg wahrscheinlich sei.

Die BI hat daraufhin zugesagt, den Mitgliedsbeitrag im DFLD dem Markt Mömbris ersetzen zu wollen. Die Verwaltung hat daher zugestimmt, die Mitgliedschaft in der DFLD zunächst aufrecht zu erhalten, da in diesem Jahr die Kosten von Vereinsmitgliedern getragen werden.

Die Verwaltung möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Betrieb des Messgerätes im vergangenen Jahr ausnahmsweise teurer ausfiel, da das Gerät von seinem bisherigen Standort in Hemsbach an den neuen Standort am Bauhof in Daxberg gebracht und durch eine Fachfirma installiert werden musste. Gewöhnlich fallen pro Jahr 250 € Mitgliedsbeitrag im DFLD und rund 800 bis 900 Euro Wartungskosten an. Die Wartungskosten werden zur Hälfte vom Landratsamt Aschaffenburg getragen. Lt. DFLD muss eine Wartung mindestens alle 2 Jahre durchgeführt werden. Mit der BI muss noch geklärt werden, ob sie die Wartungskosten im Jahr 2025 trägt. Für 2024 halten wir aufgrund der 2023 erfolgten Arbeiten eine Wartung nicht für erforderlich.

 
 









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